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Erstmals ist die Klage eines Aktionärs gegen die EM.TV AG wegen Verjährung abgewiesen worden. Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 24. November 2005 (Aktenzeichen: 154 C 23191/05), dass mögliche Schadenersatzansprüche spätestens im Oktober 2004 verjährt seien. Der Kläger hatte Schadenersatzansprüche wegen der Ad-hoc-Mitteilung vom 24. August 2000 geltend gemacht, in der Halbjahreszahlen veröffentlicht worden waren. Die Verjährung beginnt gemäß § 852 BGB a. F. mit Kenntnis vom Schaden sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Gerichts positive Kenntnis von der Korrektur der Halbjahreszahlen im Oktober 2000 und der Anklageerhebung gegen die Herren Thomas und Florian Haffa im Oktober 2001. Damit sei jedenfalls im Oktober 2004 die Verjährung eingetreten. Gegen EM.TV wurden bislang über 100 Klagen eingereicht. Sämtliche Urteile sind zugunsten der Gesellschaft ergangen. Über 40 Urteile sind mittlerweile rechtskräftig. |