| ||
Im gemeinsam vom DVSI und seiner Mitgliedsfirma Autec geführten Rechtsstreit mit der Adam Opel AG liegen die Partner der Spielwarenindustrie gut im Rennen. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zeichnete sich am Dienstag in Luxemburg eine Niederlage des Autobauers ab.
Die Adam Opel AG hatte Autec untersagt, ein ferngesteuertes Modell des „Opel Astra“, mit dem klassische Blitz-Logo auf dem Kühlergrill, herzustellen und zu vertreiben. Der Autobauer hält die Verwendung des Logos auf Autec-Modellen für eine Verletzung seines Rechts an der Marke. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich in dem Rechtstreit an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Klärung gewandt. Der Spielwaren-Produzent hatte laut Opel-Sprecher Ulrich Weber keine Lizenz beantragt. Üblicherweise würden laut Opel die Modellauto-Hersteller bei den Autofabrikanten um Genehmigung bitten, ein originalgetreues Modell samt Firmenlogo nachbauen zu dürfen. Die Spielwaren-Industrie sieht das freilich anders. „Einen Lizenzanspruch gibt es nicht“ sagt DVSI-Geschäftsführer Dr. Volker Schmid, bis vor einigen Jahren sei nämlich klar gewesen, dass für diese Fälle das deutsche Warenzeichengesetz galt. Demnach durften die Spielzeughersteller die Fahrzeuge im kleinen Maßstab nachbauen, mussten aber am Fahrzeug deutlich machen, dass es sich nicht um ein Produkt des Autofabrikanten handelt. 1997 war BMW das zu wenig. Das bayrische Unternehmen klagte und verlor. Dann zogen die Juristen der Automobilbranche plötzlich das europäische Markengesetz hervor und wollten von den Modellbauern Geld sehen. Die Lizenzgebühren liegen bei etwa sieben Prozent des Verkaufspreises. Bei einem Urteil gegen die Spielwarenindustrie werden wohl alle Auto-Hersteller auf den Plan gerufen und die die neue Geld-Quelle anzapfen. Selbst die Deutsche Bahn AG erwägt bereits von den Modell-Firmen Lizenzgebühren für jeden nachgebauten ICE oder Triebwagen zu verlangen, weil die ja schließlich das „DB“-Emblem ziert. Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer sieht das nicht so: "Die Benutzung eines eingetragenen Zeichens für Spielzeug stellt keine Benutzung als Marke im Sinne der EU-Richtlinie zum Markenschutz dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt", heißt es in seinem Schlussantrag. Colomer sieht ferner die Gefahr eines Monopols auf dem Modellmarkt, wenn ausschließlich Lizenznehmer berechtigt wären, echte Kraftfahrzeuge als Miniatur nachzubilden. Die unternehmerische Freiheit der Wettbewerber würde damit zu Unrecht eingeschränkt, hieß es. |